Satzung des Vereins der Freunde der BWG
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde
der Braunschweigischen Wissenschaftlichen
Gesellschaft e.V.“. Er ist im Vereinsregister
eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Förderung der Braun-
schweigischen Wissenschaftlichen Gesellschaft
(BWG).
2. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden
a) ordentliche und korrespondierende Mitglieder der
BWG
b) natürliche Personen außerhalb der BWG
c) Unternehmen sowie private und öffentliche
Körperschaften
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Beitrittserklärung, deren Annahme der Vorstand
entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder
durch Kündigung des Mitgliedes oder des
Vorstandes. Die Kündigung ist schriftlich mit 6-
monatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres nur
gegenüber dem Vorstand oder gegenüber dem
Mitglied zu erklären. Aus wichtigen Gründen
können das Mitglied und der Vorstand, dieser
durch einstimmigen Beschluss nach pflicht-
gemäßem Ermessen und Wahrung des rechtlichen
Gehörs, schriftlich die fristlose Kündigung erklären.
4. Die Mitglieder dürfen keine Anteile an Über-
schüssen oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Ein ausscheidendes Mitglied oder sein
Rechtsnachfolger erhält keine Zahlung oder
Rückerstattung irgendwelcher Art aus Mitteln des
Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Recht und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen der
satzungsgemäßen Aufgaben (§ 2) Vorschläge zu
machen.
2. Die Mitglieder leisten zur Erfüllung der Vereins-
aufgaben Beiträge, deren Mindesthöhe von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 5
Besondere Zuwendungen
Über die Annahme von Zuwendungen Außenstehender oder von Nachlässen entscheidet der Vorstand.
§ 6
Organe
Die Organe sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern
des Vereins, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und einem oder mehreren weiteren
Vorstandsmitgliedern. Der Vertreter des Vor-
sitzenden ist der Schatzmeister. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung gewählt. Die
Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wieder-
wahl ist zulässig.
2. Der Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zu
einer Sitzung zusammen. Die Sitzungen des
Vorstandes werden vom Vorstandsvorsitzenden
oder dessen Vertreter mit einer Frist von einer
Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tages-
ordnung einberufen.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes und der
Schatzmeister sind alleinvertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegt die Verwaltung und Verwendung der
Vereinsmittel. Der Vorstand stellt den
Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den
Jahresbericht auf.
6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich
mindestens einmal zusammen. Sie beschließt über
die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des
Vorstandes, die Beiträge, Satzungsänderungen und
über die Auflösung desVereins.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
durch den Vorsitzenden des Vorstandes mit einer
Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der
Stellvertretende Vorsitzende.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder; briefliche Stimmabgabe ist in diesem Fall zulässig.
§ 9
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss
von drei Vierteln aller Mitglieder; briefliche Stimm-
abgabe ist in diesem Falle zulässig.
2. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitglieder-
versammlung, die über die Auflösung des Vereins
beschließen soll, muss 4 Wochen vor der Sitzung
durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der
Gründe erfolgen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereins-
vermögen der Braunschweigischen Wissenschaft-
lichen Gesellschaft oder deren Nachfolge-
organisation zu. Ist eine solche nicht vorhanden,
fällt es mit der Zweckbestimmung der Förderung
der Wissenschaft an das Land Niedersachsen. Der
Berechtigte hat das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
§ 10
Sonstige Bestimmungen
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Braunschweig am 08. Dezember 1978.